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   BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 24/12 R   

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BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 24/12 R (https://dejure.org/2013,34207)
BSG, Entscheidung vom 28.11.2013 - B 3 KR 24/12 R (https://dejure.org/2013,34207)
BSG, Entscheidung vom 28. November 2013 - B 3 KR 24/12 R (https://dejure.org/2013,34207)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung; Künstlersozialversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (39)

  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R

    Verpflichtung des Krankenhauses zur Herausgabe medizinischer Unterlagen an den

    Auszug aus BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 24/12 R
    Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass das Begehren auf Auskunftserteilung und Herausgabe von (medizinischen) Unterlagen sowie auf Begleichung etwaiger sich aus diesen ergebender Erstattungsansprüche im Wege der auch in der Sozialgerichtsbarkeit nach § 202 SGG iVm § 254 ZPO statthaften Stufenklage verfolgt werden kann (BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr. 1, RdNr 12; s auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 56 RdNr 5) .

    Eine Auffälligkeit liegt nämlich nur dann vor, wenn der konkrete Verdacht einer fehlerhaften Abrechnung besteht (BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr. 1, RdNr 22 mwN) ; daran fehlt es hier.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern und damit auch für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen etwaiger Überzahlung von Vergütungsansprüchen als Kehrseite des Leistungsanspruchs gilt (für die Vergütung von Krankenhausbehandlung sowie die Mitteilungspflichten des Leistungserbringers nach § 276 Abs. 2 S 1 SGB V: BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr. 1, RdNr 25; für die Vergütung von Krankenhaustransporten: BSG SozR 4-1200 § 45 Nr. 4 RdNr 22) .

    Die Regelung ist aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen geboten, um jahrzehntelange Auseinandersetzungen einer beschleunigten gerichtlichen Klärung zuzuführen (so bereits BSGE 42, 135 = SozR 3100 § 10 Nr. 7 S 10; BSGE 69, 158 = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1 S 5; Übertragung auf das Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer: BSG SozR 3-1200 § 45 Nr. 8 S 30; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 1 RdNr 17; BSGE 97, 125 = SozR 4-1500 § 92 Nr. 3, RdNr 11; BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr. 1, RdNr 25; BSG SozR 4-1200 § 45 Nr. 4 RdNr 22) .

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Streitwert für eine Auskunfts- und Herausgabeklage am (ggf zu schätzenden) Leistungsanspruch zu orientieren ist, und je nachdem, in welchem Umfang der Kläger auf die Auskunft zur Durchsetzung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist, ein Abschlag vorzunehmen ist (BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr. 1, RdNr 31) .

  • BSG, 18.07.2013 - B 3 KR 22/12 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse

    Auszug aus BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 24/12 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl Urteil vom 18.7.2013 - B 3 KR 22/12 R - SozR 4-2500 § 276 Nr. 2 RdNr 24 ff; BSGE 89, 104, 109 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 2 S 16 f - "Berliner Fälle" sowie zB SozR 4-2500 § 109 Nr. 28 RdNr 12) steht die Korrektur einer bereits bezahlten Krankenhausrechnung durch die Krankenkasse unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben.

    Wegen des "Prinzips der Waffengleichheit" ist der Senat zudem davon ausgegangen, dass dies - also die Begrenzung der Befugnis zur nachträglichen Korrektur der Abrechnung - auch für nachträglich geltend gemachte Ansprüche der Krankenkasse gilt (vgl Urteil des Senats vom 18.7.2013 - B 3 KR 22/12 R - SozR 4-2500 § 276 Nr. 2 RdNr 26) .

    Um die Verwirkung eines Rechts anzunehmen, bedarf es dreier Voraussetzungen (stRspr, zuletzt Urteil des Senats vom 18.7.2013 - B 3 KR 22/12 R - SozR 4-2500 § 276 Nr. 2 RdNr 27 sowie BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R - BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 8, RdNr 37 mwN; vgl auch Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 242 RdNr 93 ff mwN) :.

    Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt, weil in der Regel zu erwarten ist, dass Krankenkassen - wie Leistungserbringer - ihre Korrekturmöglichkeiten bis zum Ende des auf die Abrechnung folgenden Kalenderjahres wahrgenommen haben (vgl für den Bereich der Krankenhausabrechnung Urteil des Senats vom 18.7.2013 - B 3 KR 22/12 R - SozR 4-2500 § 276 Nr. 2 RdNr 27) .

  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 37/01

    Aufklärungspflichten bei Unternehmenskauf

    Auszug aus BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 24/12 R
    Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist ausschließlich der Auskunfts- und Herausgabeanspruch, weil SG und LSG zu Recht ausschließlich dazu verhandelt und entschieden haben (BGH Urteil vom 28.11.2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 56 RdNr 5 und § 157 RdNr 2a aE) .

    Dies setzt aber voraus, dass schon die Prüfung des Auskunfts- und Herausgabeanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH Urteil vom 28.11.2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042; Greger, aaO, § 254 RdNr 14) .

  • BSG, 03.05.2018 - B 3 KR 13/16 R

    Anspruch auf Erteilung von Auskünften und Nachweisen zu Preisen für

    In seiner Rechtsprechung hat auch der erkennende 3. Senat des BSG anerkannt, dass selbst in vertraglichen Sonderrechtsbeziehungen des Leistungserbringungsrechts der GKV (sozial-)datenschutzrechtliche Belange Beachtung finden müssen (vgl vor allem BSGE 115, 40 = SozR 4-2500 § 302 Nr. 1, RdNr 16 ff ; ebenso BSG Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 24/12 R - Juris) .
  • BSG, 27.11.2014 - B 3 KR 22/14 B

    Krankenversicherung - fehlerhafte Abrechnung eines Leistungserbringers für

    Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG ab, insbesondere nicht von dem vom Kläger angeführten Urteil des Senats vom 28.11.2013 (B 3 KR 24/12 R) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2015 - L 1 KR 482/14

    Streitwertfestsetzung einer (Stufen-)Klage einer Krankenkasse gegen einen

    Das Verfahren (S 16 KR 2/08) wurde schließlich mit Beschluss des Sozialgerichts vom 06.07.2011 ruhend gestellt und nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) in zwei Parallelverfahren (Urteile vom 28.11.2013 - B 3 KR 24/12 R und B 3 KR 27/12 R) unter dem Az. S 16 KR 922/13 fortgeführt.

    Das BSG hat in den Parallelverfahren in seinen o.a. Urteilen vom 28.11.2013 - B 3 KR 24/12 R - und - B 3 KR 27/12 R -) zur Streitwertfestsetzung ausgeführt:.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2018 - L 5 KR 174/15

    Vergütung einer Krankenhausbehandlung

    Zudem verstoße die Klägerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere das Beschleunigungsgebot (Bezugnahme auf BSG, Urteile vom 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R sowie vom 28.11.2013 - B 3 KR 24/12 R Rn. 33, 46-50 und - B 3 KR 27/12 R Rn. 34, 47-51).
  • OLG Düsseldorf, 21.04.2021 - Verg 1/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer des Bundes Ausschreibung einer

    In diesem Fall verletzt der öffentliche Auftraggeber die ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der auch im Vergaberecht, insbesondere auch im Verhältnis der gesetzlichen Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§ 69 Abs. 1 S. 3 SGB V; BSG, Urteil vom 28. November 2013, B 3 KR 24/12 R - juris, Rn. 36) und bereits im Stadium der Vertragsanbahnung Anwendung findet, obliegenden Pflichten.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2017 - L 1 KR 13/14
    Beim Streit zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer handelt es sich um einen sog. Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 28.11.2013, B 3 KR 24/12 R, juris 11 mwN).
  • SG Stade, 07.04.2015 - S 15 KR 334/12

    Anspruch auf Zahlung für die Erbringung physiotherapeutischer Leistungen

    Dies gilt umso mehr angesichts der Rechtsprechung des BSG zur ergänzenden Vertragsauslegung für Rahmenverträge, die zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern geschlossen worden sind (konkret im Rahmen von Krankenhausstreitigkeiten, vgl BSG, Urteil vom 28. November 2013, B 3 KR 24/12 R).
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